« Pflichten & Maßnahmen im Überblick »
Arbeitsschutzgesetz, DGUV Vorschriften, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen – wer sich mit dem Thema Arbeitssicherheit im Betrieb beschäftigt, stößt schnell auf eine Vielzahl von Vorschriften und Pflichten. Gerade in Kleinbetrieben und mittelständischen Unternehmen bleibt im Tagesgeschäft oft wenig Zeit, sich intensiv mit dem umfangreichen Regelwerk auseinanderzusetzen. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Anforderungen und unterstützt Sie dabei, die Sicherheit am Arbeitsplatz systematisch zu verbessern.
Arbeitssicherheit: Verantwortung für Ihre Mitarbeiter
Jeder Arbeitsunfall ist einer zu viel. Hinter den Statistiken stehen Menschen – Ihre Mitarbeiter, die Ihnen ihre Arbeitskraft anvertrauen und abends gesund nach Hause kommen wollen. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass genau das möglich ist.
Sicherheit im Betrieb bedeutet daher weit mehr als das Abhaken gesetzlicher Vorgaben. Es geht darum, Gefahren zu erkennen, bevor etwas passiert, und Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Unfälle gar nicht erst entstehen. Dass sich Investitionen in den Arbeitsschutz und die Betriebsausstattung auch betriebswirtschaftlich auszahlen, zeigen verschiedene Untersuchungen – ein willkommener Nebeneffekt, aber nicht der eigentliche Antrieb.
Der Begriff Arbeits- und Gesundheitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die Beschäftigte vor arbeitsbedingten Gefahren schützen. In diesem Leitfaden konzentrieren wir uns auf den Bereich der Arbeitssicherheit – also auf die Vermeidung von Unfällen und die sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen.
Wer trägt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit?
Als Arbeitgeber tragen Sie die Hauptverantwortung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Sie, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Diese Verantwortung gilt für alle Personen in Ihrem Betrieb – auch für Minijobber, Praktikanten, Auszubildende und Zeitarbeitskräfte.
Aufgaben delegieren – Verantwortung behalten
In größeren Betrieben können Sie bestimmte Aufgaben an Führungskräfte oder andere zuverlässige Personen delegieren. Diese sogenannte Pflichtenübertragung ist zwar nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch unbedingt die Schriftform. Definieren Sie klar, welche Aufgaben die betreffende Person übernimmt. Beachten Sie dabei: Auch bei einer Übertragung behalten Sie die Kontrollpflicht – Sie müssen also regelmäßig prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.
Auch Ihre Mitarbeiter haben Pflichten
Arbeitssicherheit funktioniert nur als Teamaufgabe. Auch Ihre Beschäftigten tragen Verantwortung: Sie müssen Ihre Anweisungen befolgen, die bereitgestellte Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen und Gefahren unverzüglich melden. Machen Sie Ihrem Team klar, dass Arbeitsschutz alle angeht – nur so entsteht eine echte Sicherheitskultur im Betrieb.
Welche konkreten Vorschriften für Ihren Betrieb gelten, erfahren Sie in unserem Magazinartikel: Unfallverhütungsvorschriften in Deutschland.
Diese Sicherheitsvorschriften sollten Sie kennen
Das deutsche Arbeitsschutzrecht besteht aus zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Regeln. Die folgende Übersicht konzentriert sich auf die wichtigsten Regelwerke für die Arbeitssicherheit in der betrieblichen Praxis.
DGUV Vorschriften
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erlässt verbindliche Vorschriften für alle Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt Ihre grundlegenden Pflichten als Unternehmer. Sie schreibt unter anderem vor, dass Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, Ihre Mitarbeiter unterweisen und Erste Hilfe organisieren müssen. Die DGUV Vorschrift 2 legt fest, wie Sie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Je nach Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial stehen Ihnen verschiedene Betreuungsmodelle zur Verfügung.
Einen kompakten Überblick bietet unser Ratgeber: Die wichtigsten DGUV Vorschriften.
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert die Mindestanforderungen an Arbeitsräume, Verkehrswege, Beleuchtung, Raumtemperatur und sanitäre Einrichtungen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren diese Vorgaben mit detaillierten Angaben – etwa zur Mindestbreite von Fluchtwegen oder zur erforderlichen Beleuchtungsstärke.
Was die Arbeitsstättenverordnung konkret für Ihren Betrieb bedeutet, lesen Sie in unserem Magazinartikel: Arbeitsstättenverordnung.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln – von der Handbohrmaschine bis zum Etagenwagen – und ist damit ein zentraler Baustein der Arbeitssicherheit im Betrieb. Sie verpflichtet dazu, erforderliche Prüfungen von Arbeitsmitteln – abhängig von Einsatzbedingungen und Gefährdungsbeurteilung – festzulegen und durch zur Prüfung befähigte Personen durchführen zu lassen.

So funktioniert die Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Betriebe Pflicht – auch wenn Sie nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigen. Sie bildet die Grundlage für alle weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen.
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?
Die Verantwortung liegt bei Ihnen als Arbeitgeber – die praktische Durchführung übernehmen in den meisten Betrieben jedoch Fachleute: Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bringt branchenspezifische Erfahrung mit und kennt die typischen Gefährdungen in vergleichbaren Betrieben. Externe Dienstleister oder überbetriebliche Dienste bieten die Gefährdungsbeurteilung als komplette Dienstleistung an – eine praktikable Lösung, wenn intern die Zeit oder das Fachwissen fehlt.
Für Kleinbetriebe bieten viele Berufsgenossenschaften die sogenannte alternative bedarfsorientierte Betreuung an. Nach einer Grundschulung können Sie bestimmte Aufgaben der Basisbetreuung selbst übernehmen. Unabhängig davon, wer die Gefährdungsbeurteilung durchführt: Die Verantwortung für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen bleibt bei Ihnen.
Was wird dabei geprüft?
Bei der Gefährdungsbeurteilung wird Ihr Betrieb in sinnvolle Arbeitsbereiche unterteilt – etwa Büro, Lager, Werkstatt oder Außendienst. Für jeden Bereich werden die möglichen Gefährdungen systematisch erfasst: Welche Maschinen und Arbeitsmittel kommen zum Einsatz? Welche Gefahrstoffe werden verwendet? Wo bestehen Stolper-, Sturz- oder Verletzungsrisiken?
Für jede erkannte Gefährdung wird eingeschätzt, wie wahrscheinlich ein Schaden ist und wie schwer er ausfallen könnte. Daraus ergibt sich, welche Maßnahmen für den Arbeitsschutz im Betrieb Priorität haben. Dabei gilt das sogenannte TOP-Prinzip:
- Technische Lösungen (etwa eine Schutzvorrichtung an der Maschine)
- Organisatorische Maßnahmen (wie geänderte Arbeitsabläufe oder Zugangsbeschränkungen)
- Personenbezogene Maßnahmen (wie das Tragen von Schutzausrüstung)
Typische Gefährdungen in verschiedenen Arbeitsbereichen
Je nach Branche und Tätigkeitsbereich unterscheiden sich die Risiken erheblich. Die folgende Übersicht hilft, bei der Gefährdungsbeurteilung keine wichtigen Aspekte der Arbeitssicherheit zu übersehen.
Mechanische Gefährdungen
Quetsch- und Scherstellen an Maschinen, herabfallende Gegenstände, scharfe Kanten sowie bewegte Fahrzeuge wie Gabelstapler – all das birgt erhebliches Verletzungspotenzial. Besonders kritisch sind ungesicherte Antriebe und fehlende Schutzverkleidungen.
Elektrische Gefährdungen
Defekte Leitungen, beschädigte Stecker und unsachgemäßer Umgang mit elektrischen Geräten können schwere Unfälle verursachen. Auch Arbeiten an spannungsführenden Teilen ohne entsprechende Qualifikation zählen dazu. Als Faustregel gilt: Berührungsspannungen über 50 V AC (bzw. 120 V DC) können gefährliche Körperströme ermöglichen – insbesondere bei ungünstigen Bedingungen.
Gefahrstoffe
In nahezu jedem Betrieb finden sich Öle, Lösungsmittel, Reinigungsmittel, Lacke oder Klebstoffe. Die Bandbreite möglicher Gesundheitsschäden reicht von Hautreizungen über Atemwegserkrankungen bis hin zu schweren Vergiftungen. Das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers gibt Auskunft über die spezifischen Risiken jedes Stoffes.
Sturz- und Stolpergefahren
Die Unfallstatistiken der DGUV zeigen es deutlich: Sogenannte SRS-Unfälle (Stolpern, Rutschen, Stürzen) zählen zu den häufigsten Unfallarten überhaupt. Verantwortlich sind unebene oder verschmutzte Böden, herumliegende Gegenstände, unzureichende Beleuchtung und fehlende Absturzsicherungen bei Arbeiten in der Höhe.
Physische Belastungen
Oft unterschätzt, aber langfristig folgenreich: Schweres Heben und Tragen, Zwangshaltungen, einseitige Bewegungsabläufe sowie langes Stehen oder Sitzen belasten den Bewegungsapparat. Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) verpflichtet dazu, manuelle Lastenhandhabung wenn möglich zu vermeiden und andernfalls durch Arbeitsmittel, Organisation oder ergonomische Gestaltung zu reduzieren.
Brand- und Explosionsgefahren
Überall dort, wo brennbare Materialien wie Holzstaub, Lösungsmitteldämpfe oder Gase mit Zündquellen zusammentreffen, besteht ein erhöhtes Risiko. Die Gefährdungsbeurteilung muss bei explosionsfähiger Atmosphäre auch Zonen und das Explosionsschutzkonzept bzw. Explosionsschutzdokument nach Gefahrstoffverordnung berücksichtigen – und darauf abgestimmt Arbeitsmittel und Schutzmaßnahmen auswählen. Die Arbeitssicherheit hängt hier maßgeblich von der korrekten Zoneneinteilung ab.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz müssen Sie die Ergebnisse schriftlich dokumentieren. Eine bestimmte Form schreibt der Gesetzgeber nicht vor – die Dokumentation muss jedoch folgende Mindestangaben enthalten:
- Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (welche Gefährdungen wurden ermittelt?)
- Die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen
- Das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung
- Das Datum der Durchführung
Viele Berufsgenossenschaften stellen branchenspezifische Mustervorlagen kostenlos zur Verfügung. Diese führen Schritt für Schritt durch die relevanten Gefährdungsbereiche.
Eine Aktualisierung wird erforderlich, wenn neue Arbeitsmittel oder Maschinen eingeführt werden, Arbeitsverfahren sich wesentlich ändern, ein Arbeitsunfall aufgetreten ist oder neue Erkenntnisse über Gefährdungen vorliegen. Eine feste Frist ist nicht allgemein vorgegeben. Bewährt hat sich eine Aufbewahrung über mehrere Jahre – mindestens solange, wie Maßnahmen relevant sind und Nachweispflichten/Haftungsfragen zu erwarten sind.
Unterweisungen und Betriebsanweisungen
Technische Schutzmaßnahmen allein reichen nicht aus – Ihre Mitarbeiter müssen auch wissen, wie sie sich sicher verhalten. Deshalb spielen Unterweisungen und Betriebsanweisungen eine zentrale Rolle für die Arbeitssicherheit im Betrieb.
Regelmäßige Unterweisungen sind Pflicht
Sie müssen Ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Die erste Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit. Danach wiederholen Sie die Unterweisung mindestens einmal jährlich. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt sogar eine halbjährliche Unterweisungspflicht.
Gestalten Sie die Unterweisung praxisnah und arbeitsplatzbezogen. Zeigen Sie konkret, welche Gefahren in Ihrem Unternehmenbestehen und wie Ihre Mitarbeiter sich schützen können. Nutzen Sie die Gelegenheit für Fragen und Feedback – oft kennen Ihre Mitarbeiter Risiken, die Ihnen noch nicht aufgefallen sind.
Dokumentieren Sie jede Unterweisung mit Datum, Inhalt und Unterschriften der Teilnehmer. Diese Nachweise sind ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes und können bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Unfall entscheidend sein.
Betriebsanweisungen: Klare Regeln für den Arbeitsalltag
Betriebsanweisungen sind schriftliche Anweisungen, die das Verhalten bei bestimmten Tätigkeiten oder den Umgang mit Gefahrstoffen und Maschinen regeln. Sie bilden die Grundlage für Ihre Unterweisungen und hängen gut sichtbar an den jeweiligen Arbeitsplätzen im Betrieb.
Eine vollständige Betriebsanweisung enthält: den Anwendungsbereich, mögliche Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Anweisungen für Störungen und Notfälle sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen. Formulieren Sie kurz, klar und verständlich – so tragen Betriebsanweisungen wirksam zur Arbeitssicherheit bei.

Sicherheitskennzeichnung im Betrieb
Sicherheitskennzeichen wie Gebotsaufkleber nach ISO 7010 oder Verbotsaufkleber warnen vor Gefahren, weisen auf Gebote und Verbote hin und zeigen im Notfall den Weg zu Rettungseinrichtungen. Eine durchdachte Kennzeichnung ist ein wesentlicher Baustein der Arbeitssicherheit und kann im Ernstfall Leben retten. Sie folgt der ASR A1.3 und der international gültigen Norm ISO 7010, sodass Farben und Formen einheitlich festgelegt sind.
Die fünf Kategorien der Sicherheitskennzeichnung
Verbotszeichen fallen durch ihre runde Form mit rotem Rand und Querbalken auf weißem Grund sofort ins Auge. Sie untersagen gefährliche Handlungen wie Rauchen, offenes Feuer oder das Betreten bestimmter Bereiche.
Vor Gefahren warnen die dreieckigen Warnaufkleber nach ISO 7010 und Zeichen mit gelbem Grund und schwarzem Rand. Sie machen auf Risiken aufmerksam: elektrische Spannung, Stolpergefahr, ätzende Stoffe oder automatisch anlaufende Maschinen.
Ein bestimmtes Verhalten schreiben die runden Gebotszeichen mit weißem Symbol auf blauem Grund vor – zum Beispiel das Tragen von Schutzhelm, Gehörschutz, Schutzbrille oder Sicherheitsschuhen.
Im Notfall weisen Rettungszeichen und Fluchtwegschilder nach ISO 7010 den Weg: Weiße Symbole auf grünem Grund in rechteckiger Form kennzeichnen Fluchtwege, Notausgänge, Sammelplätze und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
Die Standorte von Feuerlöschern, Wandhydranten, Brandmeldern und Löschdecken markieren Brandschutzzeichen – ebenfalls rechteckig, jedoch mit weißen Symbolen auf rotem Grund.
So bringen Sie die Kennzeichnung richtig an
Sicherheitskennzeichen müssen gut sichtbar, dauerhaft und in ausreichender Größe angebracht sein. Die erforderliche Größe hängt von der Erkennungsweite ab. In Bereichen ohne Sicherheitsbeleuchtung müssen Flucht- und Rettungszeichen auch bei Stromausfall erkennbar bleiben – etwa durch nachleuchtende (langnachleuchtende) Materialien.
Welche Sicherheitskennzeichen wo Pflicht sind, haben wir in unserem Magazinartikel: Sicherheitskennzeichen am Arbeitsplatz zusammengestellt. Praktische Hinweise zur Umsetzung der Arbeitssicherheit finden Sie auch in unserem Ratgeber: Betriebskennzeichnung und Hinweisschilder.
Sicherheit in Lager und Werkstatt
Je nach Arbeitsbereich gelten spezifische Anforderungen an die Arbeitssicherheit im Betrieb. Zwei Bereiche sind für viele Gewerbebetriebe besonders relevant.
Lager sicher organisieren
Im Lager konzentrieren sich zahlreiche Gefährdungen auf engem Raum: Regale können bei Überladung oder Beschädigung umstürzen, Lasten aus der Höhe herabfallen, Transportgeräte, Gabelstapler und Fußgänger können kollidieren.
Trennen Sie Fahrwege und Fußgängerbereiche deutlich voneinander ab. Bodenmarkierungen in verschiedenen Farben schaffen klare Strukturen und machen Verkehrswege auf den ersten Blick erkennbar. Kennzeichnen Sie Ihre Regale mit Regalschildern die die maximale Fachlast und Feldlast ausweisen – so vermeiden Sie gefährliche Überladungen. Lassen Sie Regale regelmäßig durch eine befähigte Person prüfen – die DIN EN 15635 empfiehlt mindestens einmal jährlich – und dokumentieren Sie die Ergebnisse. Ausführliche Informationen bietet unser Magazinartikel: Sicherheit im Lager.
Werkstatt und Kfz-Betrieb
In Werkstätten kommen vielfältige Gefährdungen zusammen: Maschinen mit rotierenden oder schneidenden Teilen, elektrische Anlagen, Gefahrstoffe wie Öle, Lösungsmittel und Bremsflüssigkeit, Hebebühnen und Arbeitsgruben, schwere Lasten und beengte Platzverhältnisse. Eine systematische Herangehensweise an die Arbeitssicherheit ist hier besonders wichtig.
Stellen Sie Ihren Mitarbeitern die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung – je nach Tätigkeit Schutzbrille, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe oder Atemschutz. Für den Umgang mit Gefahrstoffen erstellen Sie Betriebsanweisungen und sorgen für eine sichere Lagerung. Kennzeichnen Sie Behälter eindeutig und halten Sie Sicherheitsdatenblätter griffbereit. Speziell für Kfz-Betriebe haben wir einen Ratgeber: Arbeitsschutz in der Kfz-Werkstatt zusammengestellt, der die branchenspezifischen Anforderungen an die Arbeitssicherheit im Detail behandelt.
Erste Hilfe im Betrieb
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen lassen sich Unfälle nie vollständig ausschließen. Umso wichtiger ist es, dass Sie und Ihr Team im Ernstfall richtig reagieren. Die Organisation der Ersten Hilfe gehört zu Ihren Grundpflichten als Arbeitgeber.
Ersthelfer im Betrieb
In jedem Unternehemn müssen ausgebildete Ersthelfer bereitstehen. Die genauen Quoten regelt § 26 der DGUV Vorschrift 1. Als Orientierung:
- Bei bis zu 20 Mitarbeitern muss mindestens eine Person als Ersthelfer ausgebildet sein.
- In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit mehr als 20 Beschäftigten steigt die Quote auf 5 Prozent der Belegschaft.
- Für Betriebe mit erhöhtem Unfallrisiko wie Produktion, Werkstatt oder Lager gilt bei mehr als 20 Beschäftigten eine Quote von 10 Prozent.
Die Lehrgangskosten übernimmt in der Regel Ihre Berufsgenossenschaft.
Erste-Hilfe-Ausstattung
Die erforderliche Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material richtet sich nach der ASR A4.3 und hängt von Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Gefährdungslage ab. Kontrollieren Sie regelmäßig die Vollständigkeit und das Verfallsdatum der Verbandkästen. Dokumentieren Sie jede Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch – diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft.

Arbeitssicherheit systematisch angehen
Die gute Nachricht: Sie sind bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen nicht alleine. Die Berufsgenossenschaften stellen branchenspezifische Handlungshilfen, Mustervorlagen für Gefährdungsbeurteilungen und Checklisten in der Regel kostenlos zur Verfügung. Nutzen Sie diese Ressourcen – sie sparen Zeit und helfen, nichts Wesentliches zu übersehen.
Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor? Sind alle Unterweisungen dokumentiert? Entspricht Ihre Sicherheitskennzeichnung den aktuellen Normen? Oft zeigt sich dabei, dass einzelne Bausteine bereits vorhanden sind – und nur noch Lücken geschlossen werden müssen. Arbeitssicherheit im Betrieb ist keine einmalige Pflicht, sondern ein fortlaufender Prozess. Neue Maschinen, geänderte Arbeitsabläufe oder zusätzliche Mitarbeiter erfordern regelmäßige Anpassungen. Wer diesen Prozess fest im Betriebsalltag verankert, schützt nicht nur seine Mitarbeiter – sondern auch sich selbst vor Haftungsrisiken und unerwarteten Ausfällen.
HERMANN Fachversand











